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Allgemeines zu chinesischen Visum- und Einreisebestimmungen
Seit November 2012 erfolgt die Visum-Beantragung nicht mehr direkt bei der chinesischen Botschaft Berlin bzw. beim einem der chinesischen Konsulate in Hamburg, Frankfurt/Düsseldorf oder München, sondern beim jeweiligen, dem Konsulat vorgeschalteten Visacenter CVASC (Chinese Visa Application Service Center). Das Visacenter unterstützt die Botschaft bzw. das Konsulat, die Entscheidung über die Visa-Vergabe und über Gültigkeitsdauer, Aufenthaltsdauer und Anzahl der Einreisen bleibt aber weiterhin bei der Botschaft bzw. beim Konsulat.
Gemäß Hinweis der Visacenter ist es ratsam, das Visum ungefähr einen Monat vor der geplanten Einreise nach China, aber nicht mehr als drei Monate vorher zu beantragen: Der Zeitpunkt der Visum-Beantragung sollte so gewählt werden, dass das Visum zum geplanten Einreisetermin einerseits nicht schon abgelaufen ist, es aber andererseits für eine rechtzeitige Visa-Ausstellung vor der geplanten Einreise noch nicht zu spät ist.
Das chinesische Konsulat / die Botschaft hat das Recht,
Visumanträge ohne Nennung von Gründen zurückzuweisen und erteilte
Visa zu ändern oder aufzuheben. Falsche oder unvollständige Angaben
bzw. unleserliche Eintragungen im Visumantrag können zu einer
Zurückweisung führen. Alle zusätzlich zum Visumantrag eingereichten
Dokumente (Passbild, Einladungsschreiben usw.) verbleiben beim
chinesischen Konsulat.
Konsularbezirke
Jedem chinesischen Konsulat / Visacenter ist ein bestimmter Konsularbezirk zugeordnet. Dies bedeutet, dass die China Visum Beantragung und die Fingerabdruckerfassung nur bei dem jeweils zugeordneten Visacenter vorgenommen werden kann. Derzeit gelten folgende Zuordnungen von Visacenter zu Wohnsitz bzw. Arbeitstätte des Antragstellers:
Visacenter Berlin: | Alle Bundesländer |
Visacenter Frankfurt: | Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland |
Visacenter Hamburg: | Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein |
Visacenter München: | Bayern |
Hinweise für ehemalige chinesische Staatsbürger
Gebürtige chinesische Staatsbürger sind verpflichtet, ihren Namen
zusätzlich in chinesischen Schriftzeichen in den Visumantrag einzutragen.
Chinesischstämmige Antragsteller (in China, Hongkong, Macao oder
Taiwan geboren), die nach Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit zum ersten Mal wieder
nach China einreisen möchten oder die einen neuen Pass haben, müssen neben den normalen
Antragsunterlagen eine Kopie ihrer Einbürgerungsurkunde und Ihren
letzten chinesischen Pass vorlegen.
Ein gebürtiger chinesischstämmiger Antragsteller, der früher
bereits ein oder mehrere chinesische Visa erhalten hat und nun mit einem neuen deutschen oder
ausländischen Reisepass (ohne darin enthaltene chinesische Visa) ein chinesisches Visum beantragt,
sollte eine Kopie der Pass-Seite mit den persönlichen Daten des alten ausländischen Reisepasses
vorlegen. Falls es im Pass separate Seiten für Foto und persönliche Daten gibt, sind jeweils
Kopien dieser Seiten vorzulegen. Eine Kopie des im alten Pass enthaltenen chinesischen Visums ist
ebenfalls beizufügen. (Falls der Name im aktuellen Reisepass vom Namen im alten Reisepass
abweicht, ist ein offizielles Dokument über die Namensänderung notwendig.)
Weitere Visum Informationen
Auf den Internetseiten Auswärtiges Amt - China Informationen finden Sie bei Bedarf weitere Informationen zum Reiseland China.
Aktueller Informationsstand: 03.03.2020